Das hatte für Aufregung gesorgt: Während der Anwohnerversammlung, auf der Anfang Oktober über den zwischen dem Bezirksamt Pankow und der “Deutsche Wohnen SE” geschlossene Vertrag über die sozialverträgliche Sanierung der Wohnanlage Grellstraße/Prenzlauer Allee informiert wurde, hatte ein Mieter dann auch ein Mieter auf eine Klausel in der Abmachung hingewiesen, die mehr als nur bedenklich erschien:
“Sofern die Mietwohnung nicht nur lediglich in einen Zustand versetzt wird, der allgemein üblich ist und den veröffentlichten Prüfkriterien in den Erhaltungsgebieten entspricht, darf die Bruttowarmmiete bei finanziellen Härtefällen nach einer Modernisierung 30 Prozent des Nettohaushaltseinkommens der Mieter nicht übersteigen.”
Da die “Deutsche Wohnen” zuvor versichert hatte, keine Luxusmodernisierungen durchzuführen und also die Wohnungen nur in einen “allgemein üblichen Zustand” zu versetzen, hätte diese Klausel bedeutet, dass eine 30-Prozent-Härtefallregelung fast überall entfallen könnte.
Der Argwohn wurde nicht geringer, als herauskam, dass die „Deutsche Wohnen“ diese Einschränkung erst im letzten Moment in den Vertrag gesetzt hatte.
„Einvernehmliche Präzisierung“
Während der Veranstaltung weigerte sich die Vertreterin des Immobilienkonzerns, den Vertrag mit dem Bezirksamt noch einmal anzufassen und jene – mindestens – missverständliche Passage den mündlichen Zusagen der „Deutsche Wohnen“ bezüglich der Härtefälle anzupassen. Stadtentwicklungsstadtrat Vollrad Kuhn (Bündnis 90/ Die Grünen) versprach damals, sich für eine entsprechende Änderung einzusetzen.
Wie der Bezirksstadtrat nun dem BVV-Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen mitteilte, konnte während eines gemeinsames Gespräches mit einem Vorstand der Deutsche Wohnen SE und weiteren leitenden Mitarbeiterinnen eine „einvernehmliche Präzisierung der Härtefallregelung durch Nachtrag zur Vereinbarung vom 07.08.2017 erreicht werden.“
Demnach wurde die mündliche Zusage, dass kein Mieter nach erfolgter Modernisierung mehr als 30 Prozent des Haushaltseinkommens für die Wohnungsmiete aufbringen muss, auch für jene Fälle schriftlich fixiert, bei denen die Wohnungen nur in einen „allgemein üblichen Standard“ versetzt werden.
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